Handwerksordnung für die Kupferschmiede in Nieder- und Oberschlesien und in der Nieder-und Oberlausitz. Deutsche Handschrift auf Pergament. Mit angehängtem Lacksiegel in Wachskapsel. Wohl etwas spätere Abschrift (um 1600 ?). 34,5 x 58,5 cm.
Links unten signiert “Rudolf”, wohl von Schreiberhand. Das Orignal war rechts unten vom Vice-Cancellarius Mehl eigenhändig beglaubigt worden, hier hat ein anderer Offizieller (Unterschrift unleserlich) für die Richtigkeit gebürgt. – Vgl. den Abdruck der Urkunde in: Collection derer den Statum des Marggrafenthums Ober-Lausitz (…) betreffenden Sachen. Band I. Bautzen, 1770, Seiten 560 f. – Die Ordnung sollte die Kupferschmiede gegen “beschwerliche und schädliche Eingriffe bewahren, so ihnen von bemeldeten umblauffenden unbezechten Kessel-Flickern, Kessel-Führeren und Partierern begegneten”. Unautorisiert arbeitende Kupferschmiede sollten der Obrigkeit gemeldet werden, sie durften Kupferwaren weder ankaufen noch verkaufen noch außer Landes bringen. Diese Ordnung bestand im Wesentlichen bis weit ins 17. Jahrhundert, sie wurde noch 1659 vom Kurfürsten bestätigt. – Etwas wellig, verwischt, partiell etwas verblasst und angestaubt, Wachskapsel mit Abplatzungen, insgesamt ordentlich.
Handwerksordnung für die Kupferschmiede in Nieder- und Oberschlesien und in der Nieder-und Oberlausitz. Deutsche Handschrift auf Pergament. Mit angehängtem Lacksiegel in Wachskapsel. Wohl etwas spätere Abschrift (um 1600 ?). 34,5 x 58,5 cm.
Links unten signiert “Rudolf”, wohl von Schreiberhand. Das Orignal war rechts unten vom Vice-Cancellarius Mehl eigenhändig beglaubigt worden, hier hat ein anderer Offizieller (Unterschrift unleserlich) für die Richtigkeit gebürgt. – Vgl. den Abdruck der Urkunde in: Collection derer den Statum des Marggrafenthums Ober-Lausitz (…) betreffenden Sachen. Band I. Bautzen, 1770, Seiten 560 f. – Die Ordnung sollte die Kupferschmiede gegen “beschwerliche und schädliche Eingriffe bewahren, so ihnen von bemeldeten umblauffenden unbezechten Kessel-Flickern, Kessel-Führeren und Partierern begegneten”. Unautorisiert arbeitende Kupferschmiede sollten der Obrigkeit gemeldet werden, sie durften Kupferwaren weder ankaufen noch verkaufen noch außer Landes bringen. Diese Ordnung bestand im Wesentlichen bis weit ins 17. Jahrhundert, sie wurde noch 1659 vom Kurfürsten bestätigt. – Etwas wellig, verwischt, partiell etwas verblasst und angestaubt, Wachskapsel mit Abplatzungen, insgesamt ordentlich.
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