Ius Commune et Civile Landrecht der Herzogtümer, Fürstentümer und Königreiche von Bayern unter Wilhelm IV. bis Maximilian I., Bayreuth, Boehmen, Brandenburg, Hanau, Henneberg, Hirschberg, Hohenlohe, Kärnten, Kempten, Mähren, Mecklenburg, Nassau, Neuburg, Oberpfalz, Rheinpfalz, Sachsen, Schwaben, Solms, Steiermark, Tirol und Württemberg Wilhelm IV., Herzog von Bayern. Erclärünng der landsfreyhait des Herczogtumbs Baiiren etc. 14 nn. Bl. (le. w.). Mit koloriertem Wappenholzschnitt auf dem Titel. 31 x 21 cm. Pappband des 19. Jahrhunderts (etwas beschabt, leicht bestoßen, Rücken mit Leinenstreifen fixiert) mit hübschem reliefgeprägten Lackpapierbezug. (Augsburg, Johann Otmar, 1508). VD16 B 972. Spindler II, 298f. Kat. Bayerns Weg zum modernen Staat 10, Tafeln II und Va. – Erste Ausgabe der "Erclärünng der landsfreyhait des Herczogtumbs Baiiren", einzige die bei Johann Otmar in Augsburg erschien. Es folgten zehn weitere von 1508, 1504, 1516 (6), 1535, 1545 (VD16 B 973-982). Herzog Wolfgang von Bayern und die anderen Vormünder Wilhelms beurkunden den Landständen in Bayern die schon unter Herzog Albrecht IV. verhandelte Erklärung ihrer alten Freiheiten. So stellt die "Erclärünng" die erste systematische Zusammenfassung der bis dahin erlangten Rechte der Landstände, insbesondere auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit, dar. In 20 Artikeln werden die Vizedomhändel (die dem Herzog vorbehaltene hohe Gerichtsbarkeit) abgegrenzt. Sodann wird die niedere Gerichtsbarkeit der Hofmarken umschrieben, das Rechtsverhältnis der verstreut liegenden Güter geklärt, sowie Besetzung und Geschäftsgang der Hofmarksgerichte geregelt. Es folgen Einzelbestimmungen über Hochzeiten und andere Angelegenheiten der Eigenleute. Weiterhin wird die Bestallung und Amtsführung der herzoglichen Beamten behandelt - und eine Reihe von straf- und prozessrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch bezüglich Klagen gegen den Landesherren oder dessen Beamte vorgestellt. Schließlich wird festgesetzt, dass die Bestätigung dieser Erklärung der Landesfreiheit künftig von jeder Landeshuldigung erteilt werden soll (vgl. Krenner, Landtagshandlungen, XVII, S. 74ff.). – Titelblatt etwas angestaubt und mit Knickfalten sowie kleiner Säurespur rechts (geringer Durchschlag auf Folgeblätter), leicht wellig, aber nur minimal fleckig, oben winzige Feuchtspur, schönes Exemplar mit dem prächtigen Bayerischen Wappen auf dem Titel in leuchtendem (wenn auch späteren) Kolorit. Sehr breitrandig.
Ius Commune et Civile Landrecht der Herzogtümer, Fürstentümer und Königreiche von Bayern unter Wilhelm IV. bis Maximilian I., Bayreuth, Boehmen, Brandenburg, Hanau, Henneberg, Hirschberg, Hohenlohe, Kärnten, Kempten, Mähren, Mecklenburg, Nassau, Neuburg, Oberpfalz, Rheinpfalz, Sachsen, Schwaben, Solms, Steiermark, Tirol und Württemberg Wilhelm IV., Herzog von Bayern. Erclärünng der landsfreyhait des Herczogtumbs Baiiren etc. 14 nn. Bl. (le. w.). Mit koloriertem Wappenholzschnitt auf dem Titel. 31 x 21 cm. Pappband des 19. Jahrhunderts (etwas beschabt, leicht bestoßen, Rücken mit Leinenstreifen fixiert) mit hübschem reliefgeprägten Lackpapierbezug. (Augsburg, Johann Otmar, 1508). VD16 B 972. Spindler II, 298f. Kat. Bayerns Weg zum modernen Staat 10, Tafeln II und Va. – Erste Ausgabe der "Erclärünng der landsfreyhait des Herczogtumbs Baiiren", einzige die bei Johann Otmar in Augsburg erschien. Es folgten zehn weitere von 1508, 1504, 1516 (6), 1535, 1545 (VD16 B 973-982). Herzog Wolfgang von Bayern und die anderen Vormünder Wilhelms beurkunden den Landständen in Bayern die schon unter Herzog Albrecht IV. verhandelte Erklärung ihrer alten Freiheiten. So stellt die "Erclärünng" die erste systematische Zusammenfassung der bis dahin erlangten Rechte der Landstände, insbesondere auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit, dar. In 20 Artikeln werden die Vizedomhändel (die dem Herzog vorbehaltene hohe Gerichtsbarkeit) abgegrenzt. Sodann wird die niedere Gerichtsbarkeit der Hofmarken umschrieben, das Rechtsverhältnis der verstreut liegenden Güter geklärt, sowie Besetzung und Geschäftsgang der Hofmarksgerichte geregelt. Es folgen Einzelbestimmungen über Hochzeiten und andere Angelegenheiten der Eigenleute. Weiterhin wird die Bestallung und Amtsführung der herzoglichen Beamten behandelt - und eine Reihe von straf- und prozessrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch bezüglich Klagen gegen den Landesherren oder dessen Beamte vorgestellt. Schließlich wird festgesetzt, dass die Bestätigung dieser Erklärung der Landesfreiheit künftig von jeder Landeshuldigung erteilt werden soll (vgl. Krenner, Landtagshandlungen, XVII, S. 74ff.). – Titelblatt etwas angestaubt und mit Knickfalten sowie kleiner Säurespur rechts (geringer Durchschlag auf Folgeblätter), leicht wellig, aber nur minimal fleckig, oben winzige Feuchtspur, schönes Exemplar mit dem prächtigen Bayerischen Wappen auf dem Titel in leuchtendem (wenn auch späteren) Kolorit. Sehr breitrandig.
Try LotSearch and its premium features for 7 days - without any costs!
Be notified automatically about new items in upcoming auctions.
Create an alert